Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e.V. - Eisenbahnverkehrsunternehmen -
Bedingungen für die Beförderung von Personen, Gepäck und Tieren in Zügen der Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e.V. (EFR)
(Personenbeförderungsbedingungen = PBB)
Vorbemerkungen:
(1) Inhalt und Zweck:
Die Personenbeförderungsbedingungen (PBB) enthalten die Bedingungen für die Beförderung von Personen, die Mitnahme von Tieren, Handgepäck, Fahrrädern, sowie die Behandlung von Fundsachen.
(2) Geltungsbereich:
Die PBB gelten für alle Fahrten der Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e.V. (EFR).
Die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) finden keine Anwendung.
(3) Kundendienst:
Die Besucher und Fahrgäste der EFR sind höflich zu bedienen und zuvorkommend zu beraten. Bei der Auslegung der Tarifangebote ist das jeweils günstigste Angebot für den Reisenden abzugeben.
Die Betriebsausführenden der EFR haben, soweit dies ihr Dienst zulässt, jede Art von Auskünften bezüglich der PBB zu erteilen.
(4) Meinungsverschiedenheiten:
Bei Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und Betriebsausführenden entscheidet auf dem Bahnhof Nordhalben der Zugleiter, bei dessen Abwesenheit und in den Zügen der Zugführer.
(5) Beschwerden:
Will sich ein Reisender über einen Betriebsausführenden beschweren, so hat der Betriebsausführende dem Reisenden auf Verlangen seinen Namen anzugeben. Beschwerdestelle ist die Geschäftsführung der EFR.
A. Fahrausweise und sonstige Karten
1. Fahrausweise und sonstige Karten
(1) Arten:
Fahrausweise sind Fahrkarten und Gruppenfahrscheine. Sonstige Karten sind Zuschlag- und Teilnehmerkarten. Die Fahrausweise und sonstigen Karten werden in Form, Farbe, Größe und Aufdruck nach den vorgeschriebenen Mustern der EFR erstellt.
(2) Fahrausweise für die umgekehrte Richtung
Edmonsonsche Fahrkarten für einfache Fahrt werden auch zur Fahrt in umgekehrter Richtung ausgegeben.
2. Gültigkeit der Fahrausweise und sonstigen Karten
(1) Geltungsdauer:
Die Fahrausweise gelten für die Dauer der Saison, für die der Fahrbetrieb veröffentlicht ist.
Die Reise darf an einem beliebigen Tag der Geltungsdauer angetreten werden. Eine Unterbrechung der Fahrt ist am Tag des Fahrtantrittes zulässig.
(2) Fahrtbeginn unterwegs:
Die Reise kann auch auf den Zwischenstationen, z. B. Mauthaus, angetreten werden. Die Fahrkarte ist vom Zugbegleitpersonal entsprechend zu kennzeichnen, damit die Kunden die bezahlte Strecke nutzen können.
(3) Gruppenreisen:
Gruppenfahrscheine gelten nur in den Zügen, für die sie ausgestellt wurden.
Leiter von Reisegruppen benutzen als Fahrausweise den Gruppenfahrschein. Alle zur Gruppe gehörenden Reisenden erhalten Teilnehmerkarten. Teilnehmerkarten gelten solange wie der dazu gehörige Gruppenfahrschein. Gültigkeit von Gruppenfahrten regelt der Tarif der EFR.
(4) Tageskarten:
Für die Strecke Steinwiesen – Nordhalben werden Tageskarten für beliebige Fahrten in Regelzügen ausgegeben. Die Tageskarten gelten nur an dem aufgedruckten Geltungstag. Der Verkauf erfolgt nur durch die Fahrkartenausgabe im Bahnhof Nordhalben.
(5) Blankokarten:
Für alle Fahrausweise, die nicht durch Druck aufgelegt sind, werden Blankofahrscheine mit Stamm und Durchschrift gefertigt. Der Reisende erhält die Durchschrift (kartonstark). Die Stämme verbleiben im Block als Abrechnungsunterlage.
(6) Übertragbarkeit:
Fahrausweise, mit denen die Reise bereits angetreten wurde, und Gruppenfahrscheine sind nicht übertragbar.
(7) Beschränkungen:
Bestimmte Züge können in der Benutzung beschränkt werden; diese werden besonders bekannt gegeben.
(8) Zuschlagkarten:
Zuschlagkarten gelten an nur zu einer, wenn auch mit Unterbrechung, ausgeführten Fahrt. Sie gelten solange wie der Fahrausweis, zu dem sie benutzt werden.
3. Fahrpreisermäßigungen
(1) Fahrpreisermäßigungen, die nach dem Tarif der EFR gewährt werden, gliedern sich in:
a) antragsfreie, und zwar
- für Kinder im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr,
- Rückfahrkarten,
- Familienkarten,
- Tageskarten
b) antragsgebundene für Gruppenfahrten
4. Betreten der Bahnsteige
Die Bahnsteige der Museumsbahn dürfen ohne Fahrausweis betreten werden. Ausnahmen, wie z. B. bei Veranstaltungen, werden gesondert bekannt gegeben.
B. Prüfen und Lochen bzw. Entwerten der Fahrausweise
1. Prüfen der Fahrausweise
Die Fahrausweis werden am oder im Zuge geprüft. Die geprüften Fahrausweise sind mit der Lochzange oder dem Zangendrucker zu entwerten. Über die Anzahl der Reisenden können Aufzeichnungen in Form von Zählkarten geführt werden.
2. Bestellte Sonderzüge
Sonderzüge und Sonderwagen werden auf Gruppenfahrschein abgefertigt. Die Benutzer erhalten Teilnehmerkarten. Der Besteller oder sein Beauftragter erhält den Gruppenfahrschein. Bestellte Wagen sind durch örtlich anzuordnende Maßnahmen gegen das Betreten von übrigen Fahrgästen zu sichern.
3. Lochen, bzw. entwerten der Fahrausweise und sonstigen Karten
(1) Vorzeigen der Fahrausweise:
Die Reisenden sind verpflichtet, Fahrausweise ohne Kontrollzeichen dem Schaffner ohne besondere Aufforderung vorzuzeigen. Für Hin- und Rückfahrt gültige Fahrausweise sind sowohl bei Antritt der Hinfahrt als auch bei Antritt der Rückfahrt dem Schaffner ohne besondere Aufforderung vorzuzeigen.
(2) Zuständigkeit:
Die Fahrausweise und sonstigen Karten sind vom Zugschaffner oder Zugführer im oder am Zuge zu lochen bzw. zu entwerten.
(3) Lochzangen:
Die Lochzangen prägen neben dem Lochzeichen den Tag in arabischen Ziffern, den Monat in römischen Ziffern, die Tageszeit (V = Vormittag; M = Mittag, A = Abend, N = Nacht), evtl. den abgekürzten Bahnhofsnamen und die Zangennummer.
(4) Zangendrucker:
Fallweise können die Zugschaffner auch mit Zangendruckern ausgerüstet sein. Sie drucken die Nummer des Zangendruckers, Tag und Monat in arabischen Ziffern, Tageszeit (N, V, M, A), ggf. Zuggattung und Zugnummer.
(5) Lochen, bzw. entwerten bei Reiseantritt:
Fahrausweise und sonstige Karten für einfache Fahrt sind bei Reiseantritt zu lochen bzw. zu entwerten.
- zur Fahrt vom Abgangs- zum Zielbahnhof am unteren Rand links,
- zur Fahrt in umgekehrter Richtung am unteren Rand rechts.
- in besonders gekennzeichneten Feldern.
Fahrausweise und sonstige Karten für Hin- und Rückfahrt sind für die Hinfahrt am unteren Rand links, für die Rückfahrt am unteren Rand rechts zu lochen, bzw. entwerten.
Gruppenfahrscheine sind unten links zu lochen, bzw. zu entwerten. Auf eine Lochung bzw. Entwertung der Teilnehmerkarten kann verzichtet werden.
(6) Irrtümliche Lochung:
Ist ein Fahrausweis irrtümlich gelocht oder das Lochzeichen so angebracht worden, so ist auf der Rückseite des Fahrausweises zu schreiben: "irrtümlich gelocht“, Tag, Monat und Name des Zf/öA oder des Schaffners“
(7) Gemeinsame Fahrkarten mit anderen Verkehrsunternehmen:
Gemeinsame Fahrkarten können zwei oder mehrere, perforierte Abschnitte haben. Der für die EFR bestimmte Abschnitt ist abzutrennen und der Ablieferung beizufügen. Es sind keine neuen Fahrscheine auszugeben und Fahrscheine nicht weiter zu entwerten.
(8) Ausgabe von Fahrausweisen auf Gutschein:
Es können von Vorverkaufsstellen Gutscheine bzw. so genannte Voucher ausgegeben worden sein. Diese sind gegen Fahrscheine im entsprechenden Wert einzutauschen und der Abrechnung anstatt Bargeld abzuliefern. Differenzen sind nach zu erheben bzw. auszuzahlen.
(9) Verbleib abgefahrener Fahrausweise:
Abgefahrene Fahrausweise verbleiben zur Erinnerung beim Kunden.
C. Fahrkartenverkauf im Zuge
(1) Fahrausweise und sonstige Karten für Regelzüge:
Die Schaffner verkaufen im Zuge und auf dem Bahnsteig Fahrkarten für einfache Fahrt und Rückfahrkarten, außerdem Zuschlagkarten. Der Zugführer verkauft Zuschlagkarten für Lokmitfahrten.
Alle anderen Fahrkarten werden von der Fahrkartenausgabe im Bahnhof Nordhalben ausgegeben sowie von besonders bekannt gegebenen Vorverkaufsstellen. Für den Verkauf in und am Zuge werden Blankokarten und fertig gedruckte Fahrkarten vorgehalten. Die Schaffner erhalten den notwendigen Fahrkartenvorrat von der Fahrkartenausgabe im Bahnhof Nordhalben gegen Quittung, Sie haben die Vollzähligkeit der erhaltenen Karten zu prüfen und Mängel sofort zu melden. Die Karten sind sicher zu verwahren.
(2) Wechselgeld:
Den Schaffnern ist ein angemessenes Wechselgeld von der Fahrkartenausgabe gegen Quittung auszuhändigen.
(3) Ausfertigung von Blankofahrkarten:
Blankofahrkarten dürfen nur zur Erhebung von Fahrgeld für die EFR erstellt werden. Vor Aushändigung oder Ausfertigung der Fahrkarte hat der Schaffner dem Reisenden den zu zahlenden Betrag zu nennen. Die Blankokarten sind im Durchschreibeverfahren unter Verwendung von Durchschreibepapier auszufertigen. Es können mehrere Personen auf einer Karte verrechnet werden, sofern diese zusammen reisen.
Die Gattung der Blankofahrkarten ist abgekürzt auf der Fahrkarte wie folgt zu vermerken:
- Einfache Fahrt = E
- Rückfahrt = H/R
- Familienkarte = Fam
- Lokmitfahrt = Lok Zu
- Tageskarten = Tages
- Zuschlag = Zuschlag
Fahrausweis und Zuschlag können zusammen auf demselben Blankofahrausweis verrechnet werden.
Unrichtig ausgefertigte Karten sind zu durchkreuzen und mit dem Stamm abzuliefern.
(4) Zuschlagkarten:
Zuschlagkarten sind nur mit oder gegen Vorlage eines Fahrausweises auszugeben.
(5) Betrugsabsicht:
Ist eine Betrugsabsicht anzunehmen oder entzieht sich der Reisende mit Absicht der Fahrausweiskontrolle, so ist er von der Fahrt auszuschließen und beim nächsten Halt zum Aussteigen zu veranlassen.
D. Betreuung der Reisenden und Ordnung im Zug
1. Ein- und Aussteigen, Anweisen und Belegen der Plätze
(1) Ausrufen:
Bei Ankunft eines Zuges auf einer Station ist der Name der Station laut und deutlich auszurufen. Bei Verspätungen, insbesondere bei Betriebsstörungen, ist den Reisenden bereitwillig Auskunft zu erteilen.
(2) Aus- und Einsteigen:
Das Aussteigen der Reisenden muss dem Einsteigen vorangehen. Kommen Wagen an einer Stelle zum Halten, an der das Aus- und Einsteigen schwierig ist, so ist dem Reisenden Vorsicht zu empfehlen und wenn nötig, Hilfe zu leisten. Die Wagentüren des zum Halten gekommenen Zuges sind für die Reisenden, die aussteigen wollen, zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr geschehen kann.
(3) Schließen der Türen:
Nach dem Aus- und Einsteigen sind die Türen an den Langseiten der Wagen zu schließen. Mit Personen besetzte Abteile dürfen während der Fahrt nicht abgeschlossen sein.
(4) Abfahrtzeichen:
Ist vom Aufsichtsführenden (öA) oder Zugführer (Zf) das Abfahrtzeichen (Pfiff mit der Trillerpfeife) gegeben worden, so darf niemand mehr zur Mitfahrt zugelassen werden.
(5) Vorübergehendes Betreten der Züge:
Personen, die keinen Fahrausweis kaufen wollen, dürfen einen zur Abfahrt bereit stehenden Zug bis zur Abfahrt vorübergehend betreten.
(6) Anweisen der Plätze:
Den Reisenden sind auf Verlangen Plätze anzuweisen, wenn noch genügend Plätze vorhanden sind.
Bei Platzmangel können die Wagen mit mehr Reisenden besetzt werden, als Sitzplätze vorhanden sind.
Das Stehen auf den Plattformen während der Fahrt ist zugelassen bei Fahrten auf eingleisigen Strecken.
Der Aufenthalt auf den Übergängen ist verboten!
Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener auf den Plattformen aufhalten.
(7) Belegen der Plätze:
Der Reisende darf beim Einsteigen für sich und für jede mitreisende Person, für die er einen Fahrausweis vorweisen kann, einen Platz belegen, soweit Plätze vorhanden oder nicht als bestellt gekennzeichnet sind. Wer seinen Platz verlässt, ohne diesen deutlich sichtbar – nicht nur mit Zeitungen oder Zeitschriften - zu belegen, verliert seinen Anspruch darauf. Dies gilt auch für Reisende, die Plätze bestellt haben. Kinder bis 6 Jahren haben keinen Sitzplatzanspruch.
2. Betreuung bestimmter Reisender
(1) Hilfsbedürftige, Kinder:
Die Betriebsausführenden der EFR haben sich Hilfsbedürftiger, Kranker und Reisender mit kleinen Kindern besonders anzunehmen.
3. Platz- und Abteilreservierung, Unterbringung von Reisegruppen
(1) Arten:
Für Einzelreisende und Teilnehmer an Gruppenfahrten können je nach Wunsch folgende Maßnahmen getroffen werden:
- Platzreservierungen für Einzelreisende nur in begründeten Ausnahmefällen gegen die tarifmäßige Gebühr,
- grundsätzlich kostenlose Platz- oder Abteilreservierung für Teilnehmer an Gruppenfahrten, möglichst zusammenhängende Unterbringung der Teilnehmer von Gruppenfahrten.
Reservierte Plätze, Abteile und Wagen sind besonders zu kennzeichnen. Nach Beendigung der Fahrt ist die Kennzeichnung unverzüglich zu entferne
4. Verhalten der Schaffner während der Fahrt
(1) Sicherheitsdienst:
Die Schaffner in den Zügen sollen auch nach der Fahrkartenprüfung so oft wie möglich durch den Zug gehen und dabei insbesondere das Geschehen auf den Plattformen beobachten und auf das Eigentum der Reisenden achten.
(2) Verletzungen, Beschmutzungen:
Verletzt sich ein Reisender oder wird seine Kleidung durch Verschulden oder Nichtverschulden der EFR beschädigt, so haben sich Schaffner und Zugführer des Reisenden anzunehmen, den Schaden festzustellen oder die Feststellung zu veranlassen. Es sind dazu die entsprechenden Formalien erforderlich.
(3) Verlust von Handgepäck usw.:
Ist einem Reisenden Handgepäck oder sonstiges Eigentum abhanden gekommen, so haben die Schaffner dem Reisenden behilflich zu sein, sein Eigentum wiederzuerlangen. Verlaufen die Nachforschungen erfolglos, so haben die Zugbegleiter den Aufsichtsführenden zu verständigen, der den Tatbestand in einer Verlustanzeige aufnimmt.
Die EFR übernimmt keine Haftung für das Eigentum der Reisenden, es sei denn, die EFR hat den Verlust des Eigentums zu vertreten.
5. Ausfall von Zügen
Bei Ausfall von Zügen besteht kein Rechtsanspruch auf anderweitige Beförderung. Der Reisende kann allenfalls sein Fahrgeld zurückverlangen.
6. Verhalten der Reisenden während der Fahrt
(1) Öffnen der Wagentüren, Besteigen und Verlassen der Züge:
Es ist verboten, während der Fahrt die Wagentüren zu öffnen, ein– und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten. Versucht ein Reisender einen fahrenden Zug zu besteigen oder zu verlassen, so darf er nur durch Zuruf nicht aber gewaltsam daran gehindert werden.
(2) Halt auf freier Strecke:
Bei einem Betriebsaufenthalt außerhalb eines Bahnhofes dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Schaffners aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen und dürfen erst auf das Zeichen des Zugführers wieder einsteigen.
(3) Aufenthalt auf den Plattformen:
Das Stehen auf den Plattformen während der Fahrt ist zugelassen bei Fahrten auf eingleisigen Strecken.
Der Aufenthalt auf den Übergängen ist verboten!
Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nur in Begleitung Erwachsener auf den Plattformen aufhalten.
(4) Öffnen der Fenster:
Wenn sich Reisende über das Offnen und Schließen der Fenster, Lüftungsvorrichtungen oder der Türen, über das An- und Abstellen der Beleuchtung oder der Heizung usw. nicht verständigen können, so entscheidet der Schaffner oder der Zugführer, bei Heizungen nur der Zugführer.
(5) Hinauswerfen von Gegenständen:
Es ist untersagt, Gegenstände aus dem Wagen zu werfen.
(6) Auflegen der Füße:
Die Füße (ohne Schuhe) dürfen nur dann auf die Sitze gelegt werden, wenn dadurch Mitreisende nicht belästigt und die Sitze nicht beschmutzt werden.
(7) Beschädigung oder Verunreinigung von Wagen usw.:
Die durch Beschädigung oder Verunreinigung von Wagen und Ausrüstungsstücken sowie durch unbefugtes Ziehen der Notbremse entstandenen Kosten sind nach den Sätzen der Anlage 1 sofort vom Reisenden zu erheben.
Trifft keiner dieser Sätze auf die Beschädigung zu, so sind die Ersatzkosten zu schätzen. Über den erhobenen Betrag ist eine Blankokarte auszustellen und dem (den) Verursacher(n) entwertet auszuhändigen. Auf der Rückseite des Stammes ist der Grund der Einziehung zu vermerken.
Der Zugführer vermerkt den Vorfall im Fahrtbericht stichwortartig, stellt die Adresse(n) des oder der Verursacher fest und meldet den Vorfall nach Beendigung der Fahrt der Betriebsleitung.
(8) Ordnungsvorschriften:
Verboten ist, in den Zügen zu betteln, Schaustellungen vorzuführen, gewerbsmäßig Musik zu machen, Gegenstände Dritter feilzubieten, Druckschriften Dritter zu verteilen, Geld zu sammeln oder in anderer Weise den Reisenden zu belästigen. Ausnahmen bestimmt die Geschäftsführung.
Unentgeltliches Musizieren und die Benutzung von Rundfunkgeräten oder ähnliches ist zu verbieten, wenn sich dadurch Reisende gestört fühlen.
Ist bei Zuwiderhandlungen ein Vorgehen gegen Reisende angezeigt, so ist der Reisende zum Zugführer zu bringen oder es ist der Zugführer zu holen und den Reisenden nötigenfalls von der Fahrt auszuschließen bzw. ihn beim nächsten Halt zum Aussteigen zu veranlassen.
Beim Unbefugten Ziehen der Notbremse hat immer der Zugführer den Tatbestand aufzunehmen
7. Rauchverbot
(1) In den Abteilen
In Nichtraucherabteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden.
(2) In Triebwagen:
In den Triebwagen ist das Rauchen untersagt.
(3) Beschilderung:
Die Schaffner haben darauf zu achten, dass die Außenbeschilderung "Raucher" und "Nichtraucher" mit der Innenbeschilderung übereinstimmt.
(4) Übertretung des Rauchverbotes:
Kommt es wegen Übertretung des Rauchverbotes zu Beschwerden der Mitreisenden, so ist der entsprechende Reisende aufzufordern, das Rauchen unverzüglich einzustellen oder ein anderes Abteil aufzusuchen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist er von der Fahrt auszuschließen bzw. beim nächsten Halt zum Aussteigen zu veranlassen.
8. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder sich den Anordnungen der Betriebsausführenden nicht fügen, ferner stark betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen, können durch den Aufsichtsführenden oder Zugführer von der Beförderung ausgeschlossen werden, Personen mit ansteckenden Krankheiten sind nicht zu befördern.
E. Mitnahme von Handgepäck und Tieren
1. Mitnahme von Handgepäck in den Personenwagen
(1) Handgepäck:
Ein Reisender darf soviel Handgepäck unentgeltlich mitnehmen, wie er über und unter seinem Sitz unterbringen kann. Auf den Sitzplätzen und in den Gängen darf kein Handgepäck untergebracht werden.
(2) Kinderwagen, Rollstühle und sonstige Gehhilfen:
Kinderwagen und Rollstühle sind nach Maßgabe der vorhandenen Stellmöglichkeiten in den Zügen unentgeltlich zu befördern. Die Unterbringung regelt im Zweifelsfall das Zugbegleitpersonal. Elektrorollstühle sind aufgrund Ihres Gewichtes von der Beförderung ausgeschlossen.
(3) Fahrräder:
Die Beförderung von Fahrrädern geschieht vorzugsweise im Gepäckwagen/ -abteil, nach Maßgabe der vorhandenen Stellmöglichkeiten. Hilfestellung erfolgt durch Betriebsbedienstete der EFR. Führt der Zug keinen Gepäckwagen mit, entscheidet der Zugführer über die Fahrradmitnahme.
(4) Ausgeschlossene Gegenstände:
Gasgefüllte Ballone dürfen nur in Nichtraucherabteilen mitgenommen werden.
Zu den von der Beförderung ausgeschlossenen Gegenständen gehören auch Schusswaffen und Munition, ätzende, leicht entzündliche, radioaktive sowie übel riechende Stoffe (Schusswaffen und Munition der Polizei fallen nicht hierunter).
Werden Gegenstände, die nicht als Handgepäck zugelassen sind, trotzdem mitgeführt, so sind diese vom Schaffner in den Gepäckwagen zu bringen. Hierfür ist die tarifmäßige Gebühr zu zahlen. Führen die Züge keinen Gepäckwagen mit, so sind Reisende mit diesen Gegenständen von der Fahrt auszuschließen.
2. Mitnahme von Tieren
(1) In Personenwagen:
Lebende Tiere dürfen in Personenwagen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen sind kleine zahme Tiere in allen Abteilen, soweit Polizeivorschriften nicht entgegenstehen, ein Reisender nicht widerspricht und diese Tiere auf dem Schoß getragen oder wie Handgepäck untergebracht werden können.
Der Reisende hat die Tiere selbst zu beaufsichtigen. Die Tiere dürfen nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden. Beförderungsgebühren werden nicht erhoben.
(2) Sicherheitsvorschriften:
Hunde sind in den Bahnhöfen und Zügen kurz an der Leine zu führen, wenn sie nicht getragen werden. Der Reisende muss dem Hund einen Maulkorb anlegen, wenn Mitreisende gefährdet oder belästigt oder Sachen beschädigt werden können. Hunde, die unter die „Kampfhundeverordnung“ des Freistaates Bayern fallen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
F. Fundsachen
Alle Mitarbeiter der EFR sind verpflichtet, die von ihnen im Bereich der Museumsbahn gefundenen Gegenstände an sich zu nehmen und bei der Geschäftsführung der EFR abzuliefern. Das gleiche gilt für die von anderen Personen übernommenen Fundsachen.
Die Betriebsausführenden haben auf Verlangen des Finders die Ablieferung der Fundsache in einfacher Form zu bescheinigen. Sofortige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn über die Empfangsberechtigung kein Zweifel besteht.
Nicht abgefahrene Fahrausweise sind wie Fundsachen zu behandeln.
Alle Fundsachen sind vom Aufsichtsführenden in ein Fundbuch einzutragen, sicher aufzubewahren und nach einer Verwahrungszeit bis zu zwei Wochen an die öffentliche Fundstelle der Gemeinde Steinwiesen abzuliefern.
Auf den Zugendbahnhöfen haben die Schaffner alle Wagen des Zuges nach zurückgelassenen Gegenständen durchzusehen.
Nordhalben, im August 2007
Eisenbahnfreunde Rodachtalbahn e.V.
Krögelsmühle 1
96365 Nordhalben
Die Geschäftsführung